E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 486 ZGB vom 2022

Art. 486 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 486

1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herab­setzung verlangt werden.

2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwür­dig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Ver­mächtnisse gleichwohl in Kraft.

3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder einge­setzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann be­an­spruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

E. Ersatz­verfügung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 486 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-12-31Vermächtnis/SchadenersatzBerufung; Läge; Klagt; Vorinstanz; Fungskläger; Klagte; Klagten; Fungsklägerin; Recht; Werks; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Stellung; Erben; Testament; Fungsbeklagte; Anschluss; Berufung; Beklagten; Fungsbeklagten; Lasser; Treuung; Schlussberufung; Berufungsbeklagte
GRZB-06-24Feststellung und Teilung von Nachlässen/NebeninterventionRecht; Beschwerde; Vention; Partei; Hauptpartei; Interesse; Entscheid; Nient; Nebenintervention; Kanton; Zulassung; Scheidung; Raussetzung; Mutter; Kantons; Bezirksgericht; Zivilprozess; Entscheidung; Intervenient; Kantonsgericht; Zungen; Prozessleitend; Beschwerdeführer; Benintervenient; Hauptparteien; Präsident

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 25Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2). Auflage; Erblasser; Fankhauser; Verfügung; Bühlhof; Vermächtnis; Marbach; Gemeinde; Beschwerte; Gültig; ESCHER; Anordnung; Gottfried; Abzutreten; Johann; Urteil; Daniel; Verfüge; Beklagten; Liegenschaft; Marbach; Bundesgericht; Möge; TUOR; ESCHER; Klage; Drittel; Verfügen; Erblassers
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz