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Obligationenrecht (OR)

Art. 486 OR vom 2023

Art. 486 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 486

1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurück­zugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rück­gabe berechtigt wäre.

2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

D. Gast- und Stallwirte
I. Haftung der Gastwirte
1. Vorausset­zung und Um­fang >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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