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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 484SCC from 2023

Art. 484 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 484

1 The testator may bequeath a legacy to a beneficiary without naming that person as an heir.

2 He or she may bequeath a specific legacy or the usufruct of the whole or a part of the estate, or he or she may instruct the heirs or other legatees to make payments to that person from the value of the estate or to release that person from obligations.

3 If the testator bequeaths a specific legacy but the object is not part of the estate and no other intention is evident from the disposition, no obligation is placed on the obligor of the legacy.

II. Duty on the obligor of the legacy >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 484 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110098TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Berufungsklägerinnen; Erblassers; Testamentseröffnung; Verfahren; Erben; Ehefrau; Auslegung; Materiell; Gericht; Urteil; Letztwillig; II-Karrer; Beschwerde; Gesetzliche; Wille; Letztwillige; Bundesgericht; Alleinerbin; Materielle; Berufungsverfahren
ZHLF110005TestamentBerufung; Verfügung; Berufungsklägerin; Vermächtnis; Erbschaft; Letztwillige; Recht; Letztwilligen; Erblasser; Ziffer; Alleinerbin; Liegenschaft; Verfahren; Sicherstellung; Nachvermächtnis; Vorinstanz; Feststellung; Aufgeschobenem; Erbschaftsverwaltung; Anfall; Verkaufserlös; Dispositiv; Entscheid; Sicherstellungspflicht; Eröffnung; Nacherbe; Auslegung; Erben; Beschwerde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Beschwerdeführerin; Familienstiftung; Testaments; Recht; Bewilligung; Erbgang; Urkunde; Schweiz; Trust; Vorinstanz; Auflage; Stiftung; Bewilligungspflicht; Person; Grundbuch; Entscheid; Bewilligungsfrei; Erbenstellung
SGB 2010/14Urteil Steuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/14). Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermächtnis; Steuer; Vermögens; Vorinstanz; Recht; Veranlagung; Erbschaft; Steuererklärung; Steuerhinterziehung; Steueramt; Vermächtnisse; Unvollständig; Ermessensveranlagung; Steuerbar; Anspruch; Verfahren; Forderung; Steuerbare; Kantonale; Vermächtnisses; Zeitpunkt; Hinsicht; Tatbestand; Einkommen; Frist; Steuerbehörde; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 406Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Werke; Emser; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Recht; Gesellschaft; Inhaberaktien; Schweiz; Beklagten; Einfache; Erwerb; Miteigentums; Erwerber; Übernahme; Aktientitel; Vereinbarung; Erworben
103 II 225Art. 484 Abs. 2 ZGB. Verpflichtet der Erblasser seinen Erben, einer Person eine Wohnung gegen einen Mietzins zur Benützung zu überlassen, so liegt ein Vermächtnis, nicht eine Auflage, vor. Kaech; Charge; Badertscher; Droit; D'une; Cause; Justice; Loyer; Instance; Noverraz; Prestation; Disposition; Tribunal; Indemnité; Avait; Appel; Créance; Héritière; être; Codicille; Genève; Avant; Dommages-intérêts; Demande; Marguerite; Consid; Patrimonial; Avantage; Recourante

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdeführer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Schweizerischen; Französische; Verfügung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Zuständig; Erbschaft; Einsprache; Verfahren; Schweizer; Einspracheentscheid; Regelung; Französischen; Verbindung; Todes; Höhe; Lasses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeimarBerner Kommentar, Bern2009
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