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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 484 OR de 2022

Art. 484 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 484

1 L’entrepositaire ne peut mélanger des choses fongibles avec d’autres de même es­pèce et qualité que si ce droit lui a été expressément con­féré.

2 Tout déposant peut réclamer, sur des choses ainsi mélangées, une part propor­tion­nelle à ses droits.

3 L’entrepositaire peut alors assigner la part de ce déposant sans le concours des aut­res.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 406Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Werke; Emser; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Recht; Gesellschaft; Inhaberaktien; Schweiz; Beklagten; Einfache; Erwerb; Miteigentums; Erwerber; Übernahme; Aktientitel; Vereinbarung; Erworben
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