C. Erbeinsetzung
1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170058 | Testamentseröffnung | Berufung; Erben; Testament; Berufungskläger; Erblasser; Recht; öffnung; Parteien; Erblasserin; Vermächtnis; Verfügung; Erbschaft; Letztwillige; Vorinstanz; Vermächtnisnehmer; Auslegung; Testaments; Gesetzliche; Nachlass; Entscheid; Gungen; Eröffnung; Testamente; Verfahren; Letztwilligen; Rechtsmittel; Ehemann; Begünstigten |
ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Berufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Weimar | Berner Kommentar, Band III | 2009 |
Daniel Staehelin | Basler Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht | 2003 |