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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 482 CCS dal 2023

Art. 482 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 482

1 Le disposizioni possono essere gravate di oneri e condizioni, il cui adempimento può essere richiesto da qualsiasi interessato tosto che le disposizioni stesse abbiano spiegato il loro effetto.

2 Gli oneri e le condizioni immorali od illecite rendono nulla la dispo­sizione.

3 Gli oneri e le condizioni senza senso o meramente vessatorie per i terzi si hanno per non apposti.

4 La liberalità per disposizione a causa di morte fatta a un animale equivale all’onere di prendersi cura dell’animale in maniera appro­priata.474

474 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

C. Istituzione d’erede >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 482 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHLF160037Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Mai 2016 (EL160101)Berufung; Recht; Berufungskläger; Erben; Testament; Erblasserin; Rechtsmittel; Testaments; Verfahren; Verfügung; Mutter; Testamentseröffnung; Bedingung; Gesetzliche; Vorinstanz; Gericht; Erben; Gungen; Entscheid; Verfahrens; Beschwerde; Letztwillig; Urteil; Verfahren; Garten; Gesetzlichen; Letztwillige; Einzelgericht; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 278Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b). Fondation; Meubles; Immeubles; Eynard; Commune; Rolle; Droit; Russell-Eynard; Qu'elle; Testament; être; Charge; Fondation; Testatrice; Enfant; Marguerite; Enfants; Propriété; Même; Fondation; Fondation; Commune; Claudi; Partie; Crée; Demande; Oeuvre; Créer
105 II 253Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stiftung gegen die Bank Anspruch auf das Stiftungsvermögen erheben? (E. 2.) - Behandlung der auf dem vermachten Betrag erhobenen Erbschaftssteuern (E. 3). Stiftung; Vermächtnis; Lüthy; Auflage; Erbvertrag; Verfügung; Beklagten; Betrag; Recht; Kantonalbank; Erbschaft; Nachvermächtnis; Wille; Stiftungsvermögen; Erbschaftssteuer; Letztwillig; Vermächtnisnehmer; Vermächtnisse; Nachvermächtnisnehmer; Willens; Legat; Letztwillige; Klage; Liegenden; Errichtung; Willensvollstrecker; Vorliegenden; Anordnung; Vermächtnisnehmerin
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