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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 482SCC from 2023

Art. 482 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 482

1 The testator may attach burdens or conditions to the disposition, the fulfilment of which may be requested by any interested party once the disposition becomes effective.

2 Immoral or unlawful burdens or conditions render the disposition null and void.

3 Where they are merely onerous to third parties or meaningless, they are deemed not to exist.

4 If an animal receives a bequest by testamentary disposition, this disposition is deemed to be a burden by which the animal must be cared for according to its needs.490

490 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

C. Naming of heirs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 482 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHLF160037Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Mai 2016 (EL160101)Berufung; Recht; Berufungskläger; Erben; Testament; Erblasserin; Rechtsmittel; Testaments; Verfahren; Verfügung; Mutter; Testamentseröffnung; Bedingung; Gesetzliche; Vorinstanz; Gericht; Erben; Gungen; Entscheid; Verfahrens; Beschwerde; Letztwillig; Urteil; Verfahren; Garten; Gesetzlichen; Letztwillige; Einzelgericht; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 278Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b). Fondation; Meubles; Immeubles; Eynard; Commune; Rolle; Droit; Russell-Eynard; Qu'elle; Testament; être; Charge; Fondation; Testatrice; Enfant; Marguerite; Enfants; Propriété; Même; Fondation; Fondation; Commune; Claudi; Partie; Crée; Demande; Oeuvre; Créer
105 II 253Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stiftung gegen die Bank Anspruch auf das Stiftungsvermögen erheben? (E. 2.) - Behandlung der auf dem vermachten Betrag erhobenen Erbschaftssteuern (E. 3). Stiftung; Vermächtnis; Lüthy; Auflage; Erbvertrag; Verfügung; Beklagten; Betrag; Recht; Kantonalbank; Erbschaft; Nachvermächtnis; Wille; Stiftungsvermögen; Erbschaftssteuer; Letztwillig; Vermächtnisnehmer; Vermächtnisse; Nachvermächtnisnehmer; Willens; Legat; Letztwillige; Klage; Liegenden; Errichtung; Willensvollstrecker; Vorliegenden; Anordnung; Vermächtnisnehmerin
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