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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 482 ZGB vom 2020

Art. 482 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 482 B. Auflagen und Bedingungen

B. Auflagen und Bedingungen

1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.

2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.

3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.

4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 482 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHLF160037Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Mai 2016 (EL160101)Berufung; Recht; Berufungskläger; Erben; Testament; Erblasserin; Rechtsmittel; Testaments; Verfahren; Verfügung; Mutter; Testamentseröffnung; Bedingung; Gesetzliche; Vorinstanz; Gericht; Erben; Gungen; Entscheid; Verfahrens; Beschwerde; Letztwillig; Urteil; Verfahren; Garten; Gesetzlichen; Letztwillige; Einzelgericht; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 278Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b). Fondation; Meubles; Immeubles; Eynard; Commune; Rolle; Droit; Russell-Eynard; Qu'elle; Testament; être; Charge; Fondation; Testatrice; Enfant; Marguerite; Enfants; Propriété; Même; Fondation; Fondation; Commune; Claudi; Partie; Crée; Demande; Oeuvre; Créer
105 II 253Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stiftung gegen die Bank Anspruch auf das Stiftungsvermögen erheben? (E. 2.) - Behandlung der auf dem vermachten Betrag erhobenen Erbschaftssteuern (E. 3). Stiftung; Vermächtnis; Lüthy; Auflage; Erbvertrag; Verfügung; Beklagten; Betrag; Recht; Kantonalbank; Erbschaft; Nachvermächtnis; Wille; Stiftungsvermögen; Erbschaftssteuer; Letztwillig; Vermächtnisnehmer; Vermächtnisse; Nachvermächtnisnehmer; Willens; Legat; Letztwillige; Klage; Liegenden; Errichtung; Willensvollstrecker; Vorliegenden; Anordnung; Vermächtnisnehmerin
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