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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 481 ZGB vom 2023

Art. 481 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 481

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Ver­mögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfü­gen.

2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.

B. Auflagen und Bedingungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160070Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen ErbenBerufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Gesetzliche; Nachlass; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Gesetzlichen; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Beschwert; Auflage; Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Willensvollstreckerin
ZHPF150070ErbscheinErbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Erbschaft; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erblasser; Alleinerbe; Ausstellung; Eingabe; Beistand; Inventar; Nottestament; Kammer; Zeugen; Obergericht; Gericht; Bezirkes; Ausgestellt; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Verlangte; Letztwillige; Erbscheines; Nachlass; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 79Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10). Recht; Trust; Harrison; Vertrag; Kinder; Schweizerischen; Schenkung; Gültig; Schweiz; Trustvertrag; Trustvermögen; Intervenientin; Vertrags; Klagte; Vermögens; Schweizerischem; Beklagten; Rechte; Hinweis; Entscheid; Vorschrift; Berufung; Todes; Vorschriften; Liegenden
90 II 4761. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4). Testament; Verfügung; Wunsch; Liegenschaft; Diana; Erblasser; Meyer; Antoinette; Letztwillige; Rapperswil; Marie; Berufung; Knie-Meyer; Erben; Nacherben; Nachlass; Ziffer; Brüder; Charles; Urteil; Ehefrau; Blindenheim; Erbrechtlich; Erblasserin; Gesetzlichen; Kantonsgericht; Bundesgericht; Kinder; Eugen
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