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Obligationenrecht (OR)

Art. 481 OR vom 2023

Art. 481 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 481

1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinba­rung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, son­dern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nut­zen und Gefahr auf ihn über.

2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermu­ten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen überge­ben wurde.

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

C. Lagergeschäft >I. Berechtigung zur Ausgabe von Wa­renpapieren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD210011ForderungBerufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Klagte; Recht; Beschwerde; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klagten; Klage; Pflege; Unentgeltliche; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Forderungen; Partei; Unentgeltlichen; Beklagten; Zehntel; Vorinstanzlich; Verrechnung; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin
ZHHG160258ForderungSchaft; Klagten; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Partei; Bundesgericht; Gesellschaft; Interessen; Urteil; Vertretung; Bundesgerichts; Wirtschaftlich; Zweck; Geschäfts; Vertretungs; Parteien; Transaktion; Konflikt; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Esentliche; Rechtlich; Vertrag; Verwaltungsrat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 404Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3). Bereicherung; Verhält; Leistung; Recht; Klagte; Vertrag; Klagten; Rechtfertigt; Beklagten; Anweisung; Ungerechtfertigte; Angewiesene; Handelsgericht; Angewiesenen; Bereicherungsanspruch; Ungerechtfertigter; Anspruch; Zuwendung; Leistungsempfänger; Urteil; Fehlerhaft; Teil; Obligationenrecht; Anweisungsverhältnis; Schuld; Schweiz; Bundesgericht; Vertragliche; Forderung
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Regelmässig; GAUTSCHI; Reglement; Verrechnung; Beklagten; Hinterlegungsvertrag; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Mässigen; Anlage; Linie; Verwahrungsvertrag; Banken; Willen; Geldes; Depot; Rechtsnatur; Betrag; Unregelmässigen; Schuld; Reglementes; Urteil; WIDMER; Kantons; Rückforderung
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