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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 481 OR de 2022

Art. 481 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 481

1 S’il a été convenu expressément ou tacitement que le dépositaire d’une somme d’argent serait tenu de restituer, non les mêmes espèces, mais seulement la même somme, il en a les profits et les risques.

2 Une convention tacite se présume, dans le sens indiqué, si la somme a été remise non scellée et non close.

3 Lorsque le dépôt consiste en d’autres choses fongibles ou en papiers-valeurs, le dépositaire n’a le droit d’en disposer que s’il y a été expres­sément autorisé par le dé­posant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD210011ForderungBerufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Klagte; Recht; Beschwerde; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klagten; Klage; Pflege; Unentgeltliche; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Forderungen; Partei; Unentgeltlichen; Beklagten; Zehntel; Vorinstanzlich; Verrechnung; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin
ZHHG160258ForderungSchaft; Klagten; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Partei; Bundesgericht; Gesellschaft; Interessen; Urteil; Vertretung; Bundesgerichts; Wirtschaftlich; Zweck; Geschäfts; Vertretungs; Parteien; Transaktion; Konflikt; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Esentliche; Rechtlich; Vertrag; Verwaltungsrat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 404Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3). Bereicherung; Verhält; Leistung; Recht; Klagte; Vertrag; Klagten; Rechtfertigt; Beklagten; Anweisung; Ungerechtfertigte; Angewiesene; Handelsgericht; Angewiesenen; Bereicherungsanspruch; Ungerechtfertigter; Anspruch; Zuwendung; Leistungsempfänger; Urteil; Fehlerhaft; Teil; Obligationenrecht; Anweisungsverhältnis; Schuld; Schweiz; Bundesgericht; Vertragliche; Forderung
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Regelmässig; GAUTSCHI; Reglement; Verrechnung; Beklagten; Hinterlegungsvertrag; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Mässigen; Anlage; Linie; Verwahrungsvertrag; Banken; Willen; Geldes; Depot; Rechtsnatur; Betrag; Unregelmässigen; Schuld; Reglementes; Urteil; WIDMER; Kantons; Rückforderung
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