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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 481OR from 2022

Art. 481 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 481

1 Where money is deposited with the express or tacit agreement that the bailee is not obliged to return precisely the same notes and coin but merely the same sum of money, all attendant risks and benefits pass to the bailee.

2 A tacit agreement is presumed if the sum of money was unsealed and open when deposited.

3 Where other fungibles or securities are deposited in bailment, the bailee has power to dispose of them only if expressly authorised so to do by the bailor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD210011ForderungBerufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Klagte; Recht; Beschwerde; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klagten; Klage; Pflege; Unentgeltliche; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Forderungen; Partei; Unentgeltlichen; Beklagten; Zehntel; Vorinstanzlich; Verrechnung; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin
ZHHG160258ForderungSchaft; Klagten; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Partei; Bundesgericht; Gesellschaft; Interessen; Urteil; Vertretung; Bundesgerichts; Wirtschaftlich; Zweck; Geschäfts; Vertretungs; Parteien; Transaktion; Konflikt; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Esentliche; Rechtlich; Vertrag; Verwaltungsrat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 404Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3). Bereicherung; Verhält; Leistung; Recht; Klagte; Vertrag; Klagten; Rechtfertigt; Beklagten; Anweisung; Ungerechtfertigte; Angewiesene; Handelsgericht; Angewiesenen; Bereicherungsanspruch; Ungerechtfertigter; Anspruch; Zuwendung; Leistungsempfänger; Urteil; Fehlerhaft; Teil; Obligationenrecht; Anweisungsverhältnis; Schuld; Schweiz; Bundesgericht; Vertragliche; Forderung
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Regelmässig; GAUTSCHI; Reglement; Verrechnung; Beklagten; Hinterlegungsvertrag; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Mässigen; Anlage; Linie; Verwahrungsvertrag; Banken; Willen; Geldes; Depot; Rechtsnatur; Betrag; Unregelmässigen; Schuld; Reglementes; Urteil; WIDMER; Kantons; Rückforderung
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