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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 48 UVG vom 2020

Art. 48 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 48

Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/68Entscheid Art. 18 UVG. Rentenanspruch. Unzulässigkeit einer im Voraus befristeten Rentenleistung (sog. Angewöhnungsrente) gestützt auf eine antizipierte Invaliditätsschätzung. Zusprache einer unbefristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2016, UV 2014/68).Entscheid vom 26. Mai 2016 Angewöhnung; Beschwerde; Anpassung; Revision; Versicherte; Rechtsprechung; AaO; Sprach; Befristete; Rechts; Beschwerdeführer; Urteil; Tatsächlich; Person; Invalidität; Praxis; Versicherte; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherung; Konkret; UV-act; Angewöhnungsrente; Konkrete; Bundesgericht; Versicherten; Hinweis; Invalidenrente; September
SGUV 2011/21Entscheid Art. 10 UVG: Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt kann nicht als zweckmässige Behandlung angesehen werden, da auch ambulante Massnahmen erfolgversprechend gewesen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28.Dezember 2011, UV 2011/21). Stationäre; Klinik; Beschwerde; UV-act; Versicherte; Rehabilitation; Stationären; Behandlung; Aufenthalt; Schulter; Kosten; Unfall; Schreiben; Mutuel; Groupe; Einsprache; Versicherten; Beschwerdegegnerin; Ambulant; Therapie; Ambulante; Aufenthalts; Rehabilitationsaufenthalt; Kostengutsprache; Januar; Beschwerden; Unfallbedingte; überwiegend; Hätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/68Entscheid Art. 18 UVG. Rentenanspruch. Unzulässigkeit einer im Voraus befristeten Rentenleistung (sog. Angewöhnungsrente) gestützt auf eine antizipierte Invaliditätsschätzung. Zusprache einer unbefristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2016, UV 2014/68).Entscheid vom 26. Mai 2016 Rente; Angewöhnung; Beschwerde; Recht; Anpassung; Revision; Rechtsprechung; Urteil; Beschwerdeführer; Befristete; Praxis; Invalidität; Person; Unfallversicherung; Beschwerdegegnerin; UV-act; Angewöhnungsrente; Bundesgericht; Hinweis; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Befristeten; Invalidenrente; Sachverhalt; Antizipierte; Rentenleistung; Medizinisch; Arbeit; Medizinische
SGUV 2011/21Entscheid Art. 10 UVG: Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt kann nicht als zweckmässige Behandlung angesehen werden, da auch ambulante Massnahmen erfolgversprechend gewesen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28.Dezember 2011, UV 2011/21). Stationäre; Klinik; Beschwerde; UV-act; Stationären; Rehabilitation; Behandlung; Aufenthalt; Schulter; Unfall; Mutuel; Groupe; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Ambulant; Rehabilitationsaufenthalt; Therapie; Ambulante; Kostengutsprache; Aufenthalts; Unfallbedingte; überwiegend; Beschwerden; Swica; Setze; Einspracheentscheid; Zweckmässig; Gesuch; Gemeldet; Unfallbedingten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 169Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen. Keine Haftung des Unfallversicherers für ein mit dem versicherten Unfall nicht in Zusammenhang stehendes Krebsleiden, das während der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG nicht (rechtzeitig) entdeckt worden ist. Unfall; Behandlung; Heilbehandlung; Abklärung; Versicherung; Unfallversicherung; Medizinische; Sozialversicherung; Zusammenhang; Versicherer; Unfallversicherer; Verwaltungsgericht; ärztliche; Leistungen; Unfallfolge; Tumor; Bestimmungen; BÜHLER; Unfallfolgen; MAURER; Abklärungsuntersuchungen; Berufliche; Bundesgesetz; Rechte; Rücken; Schädigungen; Beschwerde; Medizinischen; Haftung
123 V 53Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG). Wissenschaftlich; Leistung; Medizinisch; Amalgam; Medizinische; Behandlung; Krankenversicherung; Wirksamkeit; Wissenschaftliche; Methode; Recht; Massnahme; Bundes; Leistungen; Methoden; Wissenschaftlichen; Wissenschaft; Wirkungsnachweis; Therapeutische; Medizinischen; ärztlich; Urteil; Anerkennung; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Militärversicherung; Massnahmen; Diagnostische; Recht
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