Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
Art. 48 LP de 2023
Art. 48
Le débiteur qui n’a pas de domicile fixe peut être poursuivi au lieu où il se trouve.
2. For de poursuite d’une succession >
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Art. 48 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220153 | Rechtsöffnung | Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Befehl; Zahlung; Rechtsöffnung; Stadt; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; SchKG; Falsche; Gebühren; Betreibungsamt; Stadtrichteramt; Entscheid; Akten; Gesuchsgegners; Gebührenpauschale; Erhob; Begründet; Betreibungsbeamte; Gericht; Verpflichtet; Stadtrichteramts; Bundesgericht; Partei; Befehl-Nr; Urteil; Unbegründet |
ZH | RT220029 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Frist; Gesuchsteller; Verfahren; Betreibung; Entscheid; Reichen; Partei; Bezirksgericht; Versäumnisurteil; SchKG; Gesuchsgegners; Gericht; Rechtsöffnung; Frist; Zuständigkeit; Salzburg; LugÜ; Beschwerdeverfahren; Bezirksgerichts; Vollstreckung; Wohnsitz; Sinne; Urteil; Gesuchstellers; Urteils |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 195 | Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). | SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen |
136 III 373 (5A_53/2010) | Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4311/2016 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Recht; Beschwerde; Verfügung; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Auffangeinrichtung; Beiträge; Betreibung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Forderung; Bundes; Urteil; Verfahren; Zahlung; Datum; Materiell; Rechtsvorschlag; Gesellschaft; Forderung; Höhe; Forderungen; Verwaltung; Konto; Betreibungsamt; BVGer; Schuld; Bundesverwaltungsgericht; über |
A-1087/2016 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Betreibung; Angefochtene; Beiträge; Urteil; Gebühr; Rechtsvorschlag; Bundes; Angefochtenen; Verzug; Verzugszins; Auffangeinrichtung; BVGer; Partei; Verfahren; Schuldet; Betrag; Stellungnahme; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Arbeitgeber; Entscheid; Dispositiv; Gebühren; Dispositiv-Ziff |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ernst F. Schmid | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |