Art. 48 SchKG vom 2023
Art. 48
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
2. Betreibungsort der Erbschaft >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 195 | Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). | SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen |
136 III 373 (5A_53/2010) | Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer |