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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 48 SVG vom 2020

Art. 48 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 48

Regeln für Strassenbahnen

Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes
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