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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 48 KVG vom 2023

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Art. 48

Tarifverträge mit Ärzteverbänden

1 Bei der Genehmigung eines Tarifvertrages mit einem oder mehreren Ärzteverbän­den setzt die Genehmigungsbehörde (Art. 46 Abs. 4) nach Anhören der Vertragspar­teien einen Rahmentarif fest, dessen Mindestansätze unter und dessen Höchstan­sätze über denjenigen des genehmigten Vertragstarifes liegen.

2 Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung. Ein Jahr nach dem Wegfall des Tarifvertrages kann die Genehmigungsbehörde den Rahmen ohne Rücksicht auf den früheren Vertragstarif neu festsetzen.

3 Kommt ein Tarifvertrag mit einem Ärzteverband von Anfang an nicht zustande, so kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Parteien einen Rahmentarif fest­legen.

4 Für Parteien, die einen neuen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tritt der Rahmen­tarif mit der Vertragsgenehmigung ausser Kraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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