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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 48 BV vom 2021

Art. 48 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 48 Verträge zwischen Kantonen

1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

a.
nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.
die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.1

5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110059ForderungDeckung; Deckungskapital; Versicherung; Beklagten; Deckungskapitals; Wahlrecht; Übernahme; Rückkauf; Hinterlassenenrentner; Kündigung; Willen; Vorsorge; Rückkaufs; Rente; Lebensversicherung; Verträge; Anspruch; übung; Partei; Versicherungsnehmer; Renten; Wahlrechts; Ausübung; Deckungskapitalien; Willenserklärung; Parteien; Kollektiv-Lebensversicherung
SOSGSTA.2011.125Privilegierte Besteuerung, KapitalleistungVorsorge; Stiftung; Kapital; Steuer; Reglement; Kapitalleistung; Berufliche; Kanton; Beruflichen; Reglements; Besteuerung; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Leistung; Rekurrent; Steuerpflichtigen; Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung; Verhält; Rekurrenten; Einkommen; Pensionskasse; Ergänzung; Privilegiert; Arbeitsverhältnis; Vorsorgecharakter; Auszahlung; Veranlagung; Einsprache; Begünstigte; Bundes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/274Entscheid Rayonverbot, Art. 2 und 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Der Beschwerdeführer hat nach einem Meisterschaftsspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel in der AFG-Arena St. Gallen im Gastsektor eine Abschrankung überstiegen und sich vermummt. Der Aufforderung, sich zu demaskieren, kam er nicht nach. Bei der polizeilichen Kontrolle wurden in seiner Jackentasche zwei in der Schweiz verbotene bodenknallende Feuerwerkskörper gefunden. Das ihm gegenüber in der Folge ausgesprochene zweijährige Rayonverbot für neun Gebiete im Umfeld der Stadien von Fussballvereinen, deren erste Mannschaft in der Super-League spielen, jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach den Spielen gegen den FC Basel ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2015/274). Entscheid vom 24. März 2016 Beschwerde; Rayon; Beschwerdeführer; Rayonverbot; Gallen; Recht; Konkordat; Recht; Massnahme; Gewalt; Stadt; Basel; Spiel; Sportveranstaltung; Verfügung; Stadtpolizei; Person; Vorinstanz; Sportveranstaltungen; Gebiet; Rekurs; Polizei; Massnahmen; Stunden; Kanton; Konkordats; Schweiz; Rayons; Verhalten; Rayonverbots
SGB 2015/271Entscheid Rayonverbot, Art. 2 und 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Der Beschwerdeführer hat während eines Meisterschaftsspiels zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel in der AFG-Arena St. Gallen im Gastsektor vermummt eine Handlichtfackel abgebrannt. Das ihm gegenüber in der Folge ausgesprochene zweijährige Rayonverbot für neun Gebiete im Umfeld der Stadien von Fussballvereinen, deren erste Mannschaft in der Super-League spielen, jeweils vier Stunden vor bis vier Stunden nach den Spielen gegen den FC Basel ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2015/271). Rayon; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gallen; Rayonverbot; Recht; Konkordat; Gewalt; Massnahme; Recht; Stadt; Basel; Stadtpolizei; Spiel; Sportveranstaltung; Person; Verfügung; Massnahmen; Sportveranstaltungen; Vorinstanz; Kanton; Stunden; Anlässlich; Stadion; Polizei; Rayons; Gebiet; Konkordats; Gewalttätigkeit; Verhältnismässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 341 (9C_524/2019)
Regeste
 a Art. 61 BVG ; Art. 3 BVV 1 ; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).
Prévoyance; Institution; Fondation; Institutions; Place; Placement; Libre; Passage; Fondations; Forme; Professionnelle; Pilier; Fortune; Position; Surveillance; D'une; Gestion; Disposition; être; Elles; Personne; Fédéral; Règle; Dispositions; Application; Bancaire; Titre; L'OPP; épargne; Fondation
144 V 264Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2). Rückstellung; Teilliquidation; Rentner; Vorsorge; Pensionskasse; Rückstellungs; Technische; Rückstellungen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Rentnerdeckungskapital; Bilanz; Renten; Technischen; Rückstellungsreglement; Stiftung; Sticht; Rentnerkasse; Bilanzstichtag; Stiftungsrat; Bilde; Beschwerdeführer; Experte; Rentenbezüger; BSABB; Aktivversicherte; Experten; Reglement; Verhältnis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2608/2019Absolute AusschlussgründeBeschwer; Beschwerde; Marke; Marken; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Recht; Markeneintragung; MSchG; Bundes; Eintragung; Zeichen; Herkunft; Urteil; SUIZA; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; HISPANO; BVGer; Verfügung; Partei; Verfahren; Suiza; Markeneintragungen; Hispano; Konkurrent
A-1427/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Vorsorge; Vorsorgewerk; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführende; Arbeitgeber; Beschwerdeführenden; Teilliquidation; Vorinstanz; Kollektiv; Person; Austritt; Kollektive; Verfahren; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Bundes; Vorsorgewerks; Gesamt; Akten; Arbeitgeberbeitragsreserven; Anspruch; Gesamtliquidation; Personen; Arbeitgeberin; Aufsicht; Rückstellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GÄCHTER, GECKELER HUNZIKER Handkommentar zum BVG und FZG2010
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