E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 48 ArG vom 2018

Art. 48 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 481Mitwirkungs- rechte

Mitwirkungs- rechte

1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:

a.
in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;
b.
bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
c.
hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.

2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1967/2007ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Tarbeit; Bewilligung; Gungen; Beschwerdegegnerin; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Sonntag; Fleisch; Entbehrlichkeit; Unentbehrlichkeit; Recht; Schicht; Betriebe; Gesuch; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Feiertag; Wöchentlich; Wirtschaftlich; Einverständnis; Konsumbedürfnis
BVGE 2007/40MehrwertsteuerTungen; Leistung; MWSTV; Leistungen; Steuer; Entscheid; Praxis; Gastgewerbliche; Rechnung; Licht; Fakturierung; Separat; Gesam; Bildung; Pauscha; Gesamte; Gastgewerblichen; Steuerbar; Ausbildung; Pauschal; Recht; Gesonder; Gesondert; Entgelt; Ausbildungsleistungen; Schätzung; Pauschale; Separate; Gesonderte; Verband
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz