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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 48 LPGA dal 2021

Art. 48 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 48 Presa in considerazione di atti segreti

Un atto il cui esame è stato rifiutato alla parte può essere usato contro di essa solo qualora l’assicuratore gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale riguardante la contestazione e le abbia permesso di pronunciarsi e di fornire controprove.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/62Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Versicherte; Kosten; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Leidens; Versicherten; Januar; Massnahmen; Eingliederung; Führe; Leistung; Verfügung; Medizinischen; August; Versicherung; Medikament; Beschwerdeführer; Therapie; Rahmen; Könne
SGIV 2011/80Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). Beschwerde; Behandlung; Kosten; Versicherte; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Beschwerdegegnerin; August; Medizinisch; Rahmen; Massnahme; Versicherten; Januar; Medizinische; Leiden; Medikamentöse; Massnahmen; Leidens; Leistung; Eingliederung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Berufliche; Erwerbsfähigkeit; Richte; Krankenversicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/62Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Medizinische; Massnahme; Leiden; Beschwerdegegnerin; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Verfügung; Leistung; Medizinischen; Medikament; Versicherung; Beschwerdeführer; Therapie; Recht; Beschwerdeführerin; Trete; Anspruch; Beantragt; Krankenversicherung; Erwerbsfähigkeit; Behandelt; Medikamentös; Medikamentöse; Altersjahr
SGIV 2011/80Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). Beschwerde; Behandlung; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Medizinisch; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Medizinische; Medikamentöse; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Leistung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Erwerbsfähigkeit; Berufliche; Verfügung; Krankenversicherung; Beschwerdeführerin; Anspruch; Recht; IV-Stelle; Ausbildung; Berufs; Altersjahr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 312 (9C_176/2017)Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Leistung; Krankenkasse; Invalidenversicherung; Nachzahlung; Person; Beschwerde; Vorleistung; Sachverhalt; Vorleistende; Beschwerdeführerin; Anspruchsbegründende; Frist; Anspruchsbegründenden; Sozialversicherung; SWICA; Urteil; Kenntnisnahme; Leistungen; Eltern; Nachzahlungsanspruch; Nachzahlungspflicht; Anspruch; Gericht; Anmeldung; Vorleistungspflicht; Bundesgesetzes; Hinweis; Krankenversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6055/2010Invalidenversicherung (IV)Beschwerde; Beschwerdeführer; IVSTA; IVSTA/; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Schulter; Rechte; Facharzt; Beurteilung; Medizinische; Rechten; Sozialversicherung; Zustand; Versicherungsträger; Medizin; Verwaltung; Linke; Schweiz; Verfahren; Rente; Sachverhalt; Linken; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Unfähig
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