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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 48 AIG vom 2022

Art. 48 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 48

Pflegekinder zur Adoption

1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung, wenn:

a.
ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
b.
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
c.
ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.

2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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