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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 479 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 479 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190023TestamentseröffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Klage; Erblassers; Entscheid; Verfahren; Ehefrau; Verfügung; Gültig; Richtige; Tochter; Einzelgericht; Akten; Willen; Unrichtig; Gericht; Beträgt; Bundesgericht; Obergericht; Enterbungsgr; Urteil; Summarischen; Kanton
ZHLF180085TestamentBerufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Erblasser; Testament; Erblasserin; Pflichtteil; Vorinstanz; Enterbung; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Erbenstellung; Gültig; Einzelgericht; Berufungsbeklagte; Urteil; Verfügung; Pflichtteils; Gesetzlichen; Verfahren; Auslegung; Summarischen; Gericht; Gungen; Berufungsbeklagten; Meilen; Testamente; Entscheid; Einzelgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Schwere; Pflichten; Mutter; Familienrechtliche; Schulden; Enterbungsgr; Urteil; Klägers; Verfügung; Familienrechtlichen; Umstände; Geriet; PIOTET; Verletzung; Schwester; Erblasser; TUOR; Verletzt; ESCHER; Urteil; Erben; Schuldanerkennung; Berufung; Verhalten; Letztwillige
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle
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