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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 479 CCS dal 2021

Art. 479 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 479 B. Diseredazione / III. Onere della prova

III. Onere della prova

1 Perché la diseredazione sia valida, occorre che il testatore ne abbia indicata la causa nella sua disposizione.

2 Se il diseredato contesta la fondatezza della causa di diseredazione, l’erede od il legatario che ne profitta deve fornirne la prova.

3 Se non può essere fornita questa prova, o se la causa di diseredazione non è indicata, la disposizione vale per la parte che eccede la legittima del diseredato, salvo che sia la conseguenza di un manifesto errore del disponente circa la sussistenza della causa di diseredazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 479 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190023TestamentseröffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Klage; Erblassers; Entscheid; Verfahren; Ehefrau; Verfügung; Gültig; Richtige; Tochter; Einzelgericht; Akten; Willen; Unrichtig; Gericht; Beträgt; Bundesgericht; Obergericht; Enterbungsgr; Urteil; Summarischen; Kanton
ZHLF180085TestamentBerufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Erblasser; Testament; Erblasserin; Pflichtteil; Vorinstanz; Enterbung; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Erbenstellung; Gültig; Einzelgericht; Berufungsbeklagte; Urteil; Verfügung; Pflichtteils; Gesetzlichen; Verfahren; Auslegung; Summarischen; Gericht; Gungen; Berufungsbeklagten; Meilen; Testamente; Entscheid; Einzelgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Schwere; Pflichten; Mutter; Familienrechtliche; Schulden; Enterbungsgr; Urteil; Klägers; Verfügung; Familienrechtlichen; Umstände; Geriet; PIOTET; Verletzung; Schwester; Erblasser; TUOR; Verletzt; ESCHER; Urteil; Erben; Schuldanerkennung; Berufung; Verhalten; Letztwillige
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle
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