1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
III. Beweislast >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF140079 | Testamentseröffnung | Berufung; Berufungsklägerin; Testament; Erblasser; Vorinstanz; Erblassers; Gesetzliche; Erbschaft; Enterbung; Angefochten; Pflichtteil; Unrichtig; Entscheid; Nachkomme; Urteil; Klage; Einzelgericht; Recht; Erbschaftssachen; Vater; Erben; Verfügung; Nachkommen; Angefochtene; Tochter; Enterbt; Dispositivziffer; Obergericht; Enterbungsgr |
ZH | RB140008 | Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss) | Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei |