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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 478 ZGB vom 2023

Art. 478 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 478

1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Her­abset­zungsklage geltend machen.

2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver­fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Ent­erbte den Erbfall nicht er­lebt hätte.

3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Ent­erbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

III. Beweislast >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 478 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140079TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Testament; Erblasser; Vorinstanz; Erblassers; Gesetzliche; Erbschaft; Enterbung; Angefochten; Pflichtteil; Unrichtig; Entscheid; Nachkomme; Urteil; Klage; Einzelgericht; Recht; Erbschaftssachen; Vater; Erben; Verfügung; Nachkommen; Angefochtene; Tochter; Enterbt; Dispositivziffer; Obergericht; Enterbungsgr
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei
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