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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 478 ZGB vom 2021

Art. 478 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 478 B. Enterbung / II. Wirkung

II. Wirkung

1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.

2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 478 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140079TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Testament; Erblasser; Vorinstanz; Erblassers; Gesetzliche; Erbschaft; Enterbung; Angefochten; Pflichtteil; Unrichtig; Entscheid; Nachkomme; Urteil; Klage; Einzelgericht; Recht; Erbschaftssachen; Vater; Erben; Verfügung; Nachkommen; Angefochtene; Tochter; Enterbt; Dispositivziffer; Obergericht; Enterbungsgr
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei
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