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Obligationenrecht (OR)

Art. 478 OR vom 2022

Art. 478 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 478

Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhal­ten, so haften sie solidarisch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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