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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 477 OR de 2022

Art. 477 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 477

La restitution s’opère aux frais et risques du déposant, dans le lieu même où la chose a dû être gardée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 477 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150056Herausgabe / Rücktransport beschlagnahmter Akten Beschwerde; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschlagnahmte; Eigentums; Ordner; Beschlagnahme; Verfügung; Kantons; Gericht; Interesse; Person; Eigentumsgarantie; Behändigung; Herausgabe; Beschlagnahmten; Wonach; Ziffer; Verfahrens; Beantragt; Dispositiv-Ziffer; Schützt; Rechtlich; Angefochtene; Behörde; Anspruch; Rechtsmittel; Auflage
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