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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 475 OR dal 2022

Art. 475 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 475

1 Il deponente può sempre chiedere la restituzione della cosa depositata cogli eventuali accessori, quand’anche fosse stato un termine pel deposito.

2 Egli è però tenuto a rifondere al depositario le spese da questo soste­nute in considerazione del termine prestabilito.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 475 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140180ArrestBeschwerde; Beschwerdeführer; Eigentum; Aktien; Beschwerdegegner; Eigentums; Glaubhaft; Arrest; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Forderung; Recht; Verlust; Schaden; Aktienzertifikate; Übertragung; Beraktien; SchKG; Hinterlegungsvertrag; Behaupte; Inhaberaktien; Herausgabe; Beschwerdegegners; Besitz; Behauptet; Arrestbegehren; Entscheid
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Klagten; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Partei; Parteien; Klage; Genswerte; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Vertrag; Auskunft; Schweiz; Hinterlegung; Herausgabe; Streitgegenständlichen; Verfahren; Betr; Rubrik; LugÜ; Liechtenstein; Restitution
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Bundesgericht; Vorinstanz; Lebar; Schadenersatz; Erwägungen; Vertrag; Unmöglichkeit; Zeitpunkt; Hinterlegte; Fälligkeit; Rückforderung; Rückgabe; Klagt; Berufung; Urteilsdatum; Beklagten; Atlas; Gläubiger; Hinterleger; Berechnung; Vertrags; Entscheid; Schadenshöhe
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