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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 475 OR de 2022

Art. 475 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 475

1 Le déposant peut réclamer en tout temps la chose déposée, avec ses accroisse­ments, même si un terme a été fixé pour la durée du dépôt.

2 Il est néanmoins tenu de rembourser au dépositaire les frais faits par lui en con­si­dération du terme convenu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 475 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140180ArrestBeschwerde; Beschwerdeführer; Eigentum; Aktien; Beschwerdegegner; Eigentums; Glaubhaft; Arrest; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Forderung; Recht; Verlust; Schaden; Aktienzertifikate; Übertragung; Beraktien; SchKG; Hinterlegungsvertrag; Behaupte; Inhaberaktien; Herausgabe; Beschwerdegegners; Besitz; Behauptet; Arrestbegehren; Entscheid
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Klagten; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Partei; Parteien; Klage; Genswerte; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Vertrag; Auskunft; Schweiz; Hinterlegung; Herausgabe; Streitgegenständlichen; Verfahren; Betr; Rubrik; LugÜ; Liechtenstein; Restitution
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Bundesgericht; Vorinstanz; Lebar; Schadenersatz; Erwägungen; Vertrag; Unmöglichkeit; Zeitpunkt; Hinterlegte; Fälligkeit; Rückforderung; Rückgabe; Klagt; Berufung; Urteilsdatum; Beklagten; Atlas; Gläubiger; Hinterleger; Berechnung; Vertrags; Entscheid; Schadenshöhe
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