V. Computo della porzione disponibile
1. Deduzione dei debiti
1 La porzione disponibile si determina secondo lo stato del patrimonio al momento della morte del disponente.
2 Se ne devono dedurre i debiti del testatore, le spese funerarie, di apposizione dei sigilli e d’inventario, e quelle per il mantenimento durante un mese delle persone conviventi col defunto.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BS.2015.6 | Entscheid Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210): Die Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. November 2015, BS.2015.6). | Gesuch; Erblasser; Gesuchsgegnerin; Zuwendungen; Auskunft; Erblassers; Lebzeitige; Pflichtteils; Güterrechtliche; Töchter; Teilung; Beeinflussen; Verhältnis; Vermögens; Auskunftspflicht; Entscheid; Erhalten; Erbteilung; Erbvorbezüge; Lebzeitigen; Errungenschaft; Berufung; Nachlass; überlebende; Rechtslage; Vermögensverschiebung; Zwischen; Scheint; Hätten |
LU | 11 09 19 | Art. 474 ZGB. Berechnung der Pflichtteile von Nachkommen bei Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht. | Pflichtteil; Herabsetzung; Erblasser; Kinder; Erblassers; Erbschaft; Pflichtteile; Vorempfänge; Erben; Pflichtteils; Vorbezüge; Handelt; Hinzurechnung; Verfügung; Argumentation; Ausgleichungspflicht; Amtsgericht; Erbteile; Vermögens; Anzurechnen; Erbvorbezüge; Zuwendungen; Betrag; Teilungsmasse; Institut; Berechnung; Rechnerisch; Nichts; Fest; Nachlass |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 II 228 | Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). | Zuwendung; Bösgläubige; Nachlass; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Erbschaft; Veräussert; Beklagten; Auffassung; ESCHER; Forderung; Zuwendungen; Verkauf; Wendet; Zuwendungsempfänger; ESCHER; TUOR; Bösgläubigen; Recht; Gläubiger; Erlös; PIOTET |
108 II 95 | Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. | Genossenschaft; Mitglied; Recht; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Nachlass; Anteilschein; Genehmigung; Siedlungsgenossenschaft; Recht; Statuten; Mietvertrages; Vorteil; Gesetzliche; Eintrete; Genossenschaftsmitgliedschaft; Verbundene; Urteil; Vorstand; Eintreten; Genossenschafter; Berufung; Vorinstanz; Miete; Zeitpunkt |