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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 473 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 473 A. Part disponibla / IV. Favurisaziun dal consort survivent

IV. Favurisaziun dal consort survivent

1 Tras ina disposiziun per causa da mort po il testader surlaschar al consort survivent la giudida da l’entira part da l’ierta che tutgass als descendents cuminaivels.1

2 Questa giudida remplazza il dretg d’ierta che la lescha attribuescha al consort survivent en concurrenza cun quests descendents. Ultra da questa giudida importa la part disponibla in quart da l’ierta.2

3 Sch’il consort survivent marida puspè, croda la giudida da quella part da l’ierta che n’avess betg pudì vegnir engrevgiada cun la giudida il mument da la successiun d’ierta tenor las disposiziuns ordinarias davart la part obligatorica dals descendents.3


1 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 da d’oct. 2001, en vigur dapi il 1. da mars 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
2 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 da d’oct. 2001, en vigur dapi il 1. da mars 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
3 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 473 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210027Einsprache gegen die Ausstellung der ErbbescheinigungGesetzt; Berechti; Zürich; Berufung; Obergeric; Vorinstanz; Ausstellung; Solchen; Erbscheins; Gesetzliche; Obergericht; Nutzniessung; Berechtigung; Kantons; Setzung; Eingesetzte; Bestritten; Praxis; Bundesge; Zivilkammer; Berufungskläger; Rahmen; Zwischen; Verfgassunglsbieschwerd; Darauf; Immerhin; Bundesgesetzes; Deutet; Beurteil
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Erblasser; Verfahren; Erbin; Nachlass; Urteil; Erbschaft; Nutzniesser; Einzelgericht; Erbscheins; Gesetzliche; Parteien; Erblassers; Bülach; Erben; Bezirksgericht; Ausstellung; Schweiz; Nutzniesserin; Anspruch; Letztwillige; Gericht; Ehegatte; Ausgestellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Entscheid; Verwaltung; Beschwerdeführer; Liegenschaft; Vertretung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Belastung; Treten; Verfahren; Erwerb; Veräusserung; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Vertreten; Erbteil; Verpfändung; Vertretungsbeistandschaft; Grundstücken; Ausschliessliche; Geschäften; übertragen; Unterstützen; Wohnsituation; Regelung; Olten-Gösgen
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Güterrechtliche; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Barwert; Ergänzungsleistung; Berechnung; Anzurechnen; Jährlich; Auseinandersetzung; Todes; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Gesamte; Güterrechtlichen; Recht; Hypothek; Verkehrswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Klage; Obergericht; Schenkungen; Bundesgericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Regionalgericht; Kinder; Sachverhalt; Vermächtnis; Absicht; Rechtsbegehren; Lebzeitige; Darlehen; Urteil; Beweis; Anfechtung; Abzuweisen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Todes
86 II 451Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7). Teilung; Nutzniessung; Erben; Recht; Testament; Liegenschaft; Teilungsverbot; Steiner; Kinder; Liquidation; Erben; Steiner-Polli; Erblasser; Liquidationsbericht; Erbengemeinschaft; Beklagten; Nachlass; Verbot; Teilungsanspruch; Erblassers; Testamentarische; Grundbuch; Urteil; Gesetzliche; Witwe; Wegfall; Liegende; Willen
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