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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 472 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 4721A. Part disponibla / III. ...

III. ...


1 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, cun effect dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ia 288Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch. Die Kantone waren nicht nur während einer bestimmten Frist befugt, von der Pflichtteilsregelung des ZGB (Art. 471) abzuweichen und den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen (Art. 472); diese Befugnis steht ihnen auch heute noch zu. Kanton; Pflichtteil; Pflichtteils; Geschwister; Kantone; Beschwerde; Gesetzes; Beschwerdeführer; Regelung; Nachkommen; Pflichtteilsanspruch; Recht; Befugnis; Zeitlich; Einführungsgesetze; Abzuweichen; Wohnsitz; Abweichende; Auslegung; Befugt; Kantons; Pflichtteilsschutz; Zeitliche; Entstehungsgeschichte; Wortlaut; Zeitpunkt; Ausdruck; Einschränkung; StenBull
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