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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 471 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 471 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190034TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Testament; Recht; Entscheid; Erblasserin; Vorinstanz; Testaments; Verfahren; Erben; Pflichtteil; Testamentseröffnung; Erbschaft; Gericht; Einzelgericht; Einsprache; Obergericht; Streitwert; Nachfolgend; Eröffnung; Materielle; Verfügung; Beschwerde; Bundesgericht; Begründung; SchlT; Berufungsbeklagte; Zustellung; Ausstellung
ZHLF190023TestamentseröffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Klage; Erblassers; Entscheid; Verfahren; Ehefrau; Verfügung; Gültig; Richtige; Tochter; Einzelgericht; Akten; Willen; Unrichtig; Gericht; Beträgt; Bundesgericht; Obergericht; Enterbungsgr; Urteil; Summarischen; Kanton
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVU160034KostenerlassGesuch; Gesuchsteller; Frist; Kostenerlass; Verfahren; Kanton; Gericht; Obergericht; Kantons; Erlass; Entscheid; Obergerichts; Verwaltungskommission; Mittellosigkeit; Rekurs; Zentrale; Prozess; Inkassostelle; Gerichtsferien; Zivil; Verfügung; Verfahrens; Schuld; Stundung; Eingabe; Prozessordnung; Finanzielle; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Urteil; Todes; Verfügung; Verlangen; Erbin; Erbschaft; Berechtigung; Erbrecht; Erwägungen; Schlossen; Erbenstellung; Wirksam; Praxis; übergangen; Gesetzliche; Erlangen; Herabsetzungsklage; Erblassers; Ehegatte; Genaue; Gunsten; Gesetzlicher; Herabsetzungsurteil; Inventars; PIOTET
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Beschwerde; Ehemann; Beschwerdegegnerin; Verzicht; Anspruch; Tochter; Güter; Verstorbene; Auseinandersetzung; Vorinstanz; Erbschaft; Nachlasses; Verstorbenen; Berechnung; Erbrechtlich; Ehegatte; Urteil; Güterrechtliche; Ergänzungs; Ehemannes; Durchführungsstelle; Zusatzleistungen; Bezug; Gemeinde; Ausgeschlagen; Erbrechtliche; Sozialversicherungsgericht; Ehegatten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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