A. Verfügbarer Teil
I. Umfang der Verfügungsbefugnis
1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.1
2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220028 | Ausschlagungserklärung | Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Erblasser; Eingabe; Erben; Ausschlagungserklärung; Obergericht; Kanton; Beschwerde; Testament; Sinne; Kantons; Vorliegende; Einzelgericht; Summarischen; Erblassers; Erhoben; Fortan; Bundesgericht; Geschäft; Entscheid; Gericht; Oberrichterin; Zivilkammer; Gesetzliche; Protokollierung; Zuständig; Alleinigen; Geschwister |
ZH | LF210063 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Willensvollstrecker; Berufungskläger; Willensvollstreckerin; Erblasser; Zürich; Testaments; Vorinstanz; Nachlass; Gemäss; Eröffnung; Ernennung; öffnungsgericht; Entscheid; Dezember; Seiner; Verfahren; Anordnung; Erbschaft; Kanton; Rechtliche; Pflicht; Gesetzt; Testamentseröffnung; Erblassers; Urteil; Angelegenheit; Letztwilligen; Einzelgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2012 29 | AGVE - Archiv 2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 199 VII. Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 29 Bemessung von Ausbildungsbeiträgen... | Bildung; Ausbildung; Eltern; Ausbildungs; Stipendien; Bildungsbeiträge; Ausbildungsbeiträge; Verhältnis; StipG; Verhältnisse; Gesuchsteller; Bemessung; Kanton; Finanziell; Führer; Zweitausbildung; Verhältnissen; Finanzielle; Deführer; Ausbildungen; Botschaft; Haltspflicht; Recht; überschuss; Stipendienrecht; Gesuchstellern |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 1 | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). | Erben; Beschwerde; Erbschaft; Beschwerdeführer; Herabsetzungsklage; Ausgleichskasse; Recht; Verfügung; Erbenstellung; Pflichtteil; Nachkomme; Testament; Nachkommen; Erblasser; Zivilgesetzbuch; Inventar; Ergänzungsleistungen; Leistung; Beschwerden; Entscheid; Basler; Droit; Enterbte; Nachtrag; Erben; Teilungsamt; Urteil |
132 III 305 | Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). | Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Aufklärung; Willen; Widerrufen; Willens; Arglist; Verhältnis; Alleinerbe; Unterlassen; Verhindern; Willensvollstrecker; ESCHER; Erbunwürdigkeitsgr; Unterlassene; Freundschaft; Umstände; Recht; Urteil; Vertrauen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Beschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBAUSA; über |