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Obligationenrecht (OR)

Art. 470 OR vom 2022

Art. 470 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 470

1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungs­empfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.

2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.

2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.260

3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.

260 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 470 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Klagten; Verpflichtung; Recht; Beklagten; Recht; Massnahme; Partei; Rechtlich; Abgabe; Bundes; Klage; Urteil; Massnahmen; Parteien; Verpflichtet; Freiwillige; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Leistung; Kyoto-Protokoll; Bundesrat; Angefochten; Berufungsverfahren
ZHLB120101ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Klägers; Berufung; Auszahlung; Konto; Recht; Bezirksgericht; Rente; Recht; Urteil; Partei; Klage; Freizügigkeitsstiftung; Entscheid; Verfahren; Auszahlungsantrag; Person; Vollmacht; Vorsorgekapital; Bundesgericht; Stiftung; Unterzeichnet; Beschwerde; Austrittsleistung; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 553Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). Banque; été; Consid; égard; L'assignataire; Droit; Avait; Assignation; Transfert; L'égard; L'assignation; Somme; L'ordre; D'une; L'assigné; Assignant; était; Compte; Volonté; Comme; L'assignant; Suisse; Succursale; Cependant; Défenderesse; Acceptation; Irrévocable; Cantonal; Forme; Donné
122 III 237Art. 466 ff. OR. Anweisung. Ansprüche aus Anweisung, die der Anweisungsempfänger gegenüber dem Angewiesenen geltend macht, sind zivilrechtlich im Sinne von Art. 41 OG, unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Deckungsverhältnis) sowie zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (E. 1). Umstände, unter denen von einer Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR auszugehen ist (E. 3). Anweisung; Klagte; Nebenintervenient; Postverwaltung; Klagten; Beklagten; Zahlung; Nebenintervenienten; Angewiesene; Recht; Peruanische; Anweisungsempfänger; Guthaben; Valutaverhältnis; Überweisung; Vertrag; Angewiesenen; International; Postverwaltungen; Firma; Internationalen; Forderung; Streit; Kaufvertrag; Künftige; Behauptet; Zahlungen; Brief; Erhalte
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