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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 47 ZPO vom 2023

Art. 47 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 47

Ausstandsgründe

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:

a.
in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.
in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechts­beiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachver­ständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der glei­chen Sache tätig war;
c.
mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem drit­ten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.
mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f.
aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:

a.
beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b.
beim Schlichtungsverfahren;
c.
bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG30;
d.
bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e.
beim Eheschutzverfahren.

30 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220222AusstandBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Ausstand; Verfahren; Bezirksrichter; Gericht; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Partei; Stellung; Fehler; Gerichtsschreiberin; Befangenheit; Stellungnahme; Beschwerdegegner; Gesuch; Gehör; Verfahrens; Bezirksgericht; Urteil; Verletzung; Erwägungen; Horgen; Gehörs; Einwände; Erwog; Rechtsmittelverfahren; Ausführungen
ZHPF220030Ausstand von Bezirksrichter im Verfahren ES210033Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Bezirksrichter; Ausstand; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Entscheid; Recht; Verfahren; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Richter; Rechtsmittel; Fehle; Eintragung; Partei; Befangenheit; BGer; Aufl; Superprovisorische; Gesuch; Kanton; Gesetze; Vorinstanz; Entscheide; Fortan; Ordentliche; Personen; Befangen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV170001Umteilung Prozess u.a. betreffend ErbteilungBezirksgericht; Gericht; Verfahren; Bülach; Verfahrens; Erbteilung; Winterthur; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Rekurs; Behandlung; Obergerichts; Parteien; Ersuchte; Umteilung; Akten; Ausstands; Bezirksrichterin; Oberrichterin; Ersatzmitglieder; Kantons; Erbteilungsverfahrens; Richter; Entscheid; Rechtsvertreter; Beklagten; Besagten; Andelfingen
ZHVV160006Umteilung Prozess Schlichtungsbehörde; Bezirkes; Mietsachen; Affoltern; Verfahren; Gericht; Obergericht; Rekurs; Paritätische; Kantons; Obergerichts; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Oberrichterin; Betrachtung; Verfahrens; Vorsitzenden; Objektiver; Bezirksgerichts; Umteilung; Zürich; Behandlung; Gerichtsschreiberin; Akten; Zuständig; Entscheid; Schlichtungsverfahren; Behandeln; Ausstands; Beizug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
140 III 221 (4A_62/2014)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5).
Versicherung; Beschwerde; Richter; Ehemann; Recht; Anwalt; Befangenheit; Interesse; Verfahren; Anschein; Regress; Gerichtsperson; Beschwerdeführerin; Hinweis; Urteil; Anwalts; Oberrichterin; Partei; Ausstand; Vergleich; Rechtsprechung; Person; Bruder; Kanzlei; Verfahrens; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wullschleger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
KienerKommentar, 2. Aufl.2014
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