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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 47 ZGB vom 2020

Art. 47 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 47 B. Organisation / III. Disziplinarmassnahmen

III. Disziplinarmassnahmen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2010 219Art. 42 ZGB, BereinigungsklageVerfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Berichtigung; Entscheid; Materiell; Beweis; Bereinigung; Klagen; Eintragung; Statusklagen; Gesetzgeber; Personen; Gesuch; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Gericht; Feststellungsklage; Gestaltungsklage; Zivilstandsregister; Gesetzgebers; Geburt; Register; Unrichtig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Vereinbarung; Urteil; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Beschwerdegegners; Stockwerkeigentumswohnung; Erbenstellung; Kausalzusammenhang; Eltern; Tötungsdelikte; Person; Abgeschlossen; Nachlass; Bezahlung; Bundesgericht; Erlangt; Privatklägern
139 V 1Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). Erben; Beschwerde; Erbschaft; Beschwerdeführer; Herabsetzungsklage; Ausgleichskasse; Recht; Verfügung; Erbenstellung; Pflichtteil; Nachkomme; Testament; Nachkommen; Erblasser; Zivilgesetzbuch; Inventar; Ergänzungsleistungen; Leistung; Beschwerden; Entscheid; Basler; Droit; Enterbte; Nachtrag; Erben; Teilungsamt; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdeführer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Schweizerischen; Französische; Verfügung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Zuständig; Erbschaft; Einsprache; Verfahren; Schweizer; Einspracheentscheid; Regelung; Französischen; Verbindung; Todes; Höhe; Lasses
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