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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 47 VwVG vom 2020

Art. 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 47 C. Beschwerdeinstanz

C. Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanzen sind:

a.
der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b.1
das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052;
c.3
andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d.4
die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.

2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.5

3 6

4 Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
2 SR 173.32
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
5 Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114; BBl 1975 I 1453).
6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2015.56 (AG.2015.401)betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung / Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Verwaltung; Rekurs; Recht; Universitätsspital; Verwaltungsrat; Verwaltungsgericht; Universitätsspitals; Basel; Rechtsmittel; Direktion; Verfügung; Über; Entscheid; Rekurrent; Verfahren; Regierungsrat; Überweisung; Partei; Beschwerde; Ausstand; Arbeitsverhältnis; Person; Spitäler; Kantons; Basel-Stadt; ÖSpG; Behörde; Beurteilung; Verfahrens; Rekursinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Bundesrat; Bundesgericht; Einreise; Politisch; Politische; Entscheid; Kosovo; Verfügung; Familie; Rechtsmittel; Angefochten; Bundesrates; Einreiseverbot; Angefochtene; Verwaltung; Bundesversammlung; Ausweisung; Polizei; Bundesverfassung; Politischen; Aktivitäten; Sicherheit; Sinne
124 V 393Art. 6 und Art. 48 lit. a VwVG; Art. 103 lit. a OG: Parteistellung. - Weil nebst den Verfügungsadressaten auch derjenige Partei ist, der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen kann, sind die Legitimationsvorschriften zur Verwaltungsbeschwerde (Art. 48 VwVG) und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG) insofern auch für die Parteistellung massgebend. - Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). - Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG sowie Art. 103 lit. a OG und damit der Parteistellung von Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ist von entscheidender Bedeutung, ob ihnen das Gesetz im fraglichen Regelungsbereich eine Autonomie einräumt oder nicht. - Als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung verfügen die Krankenkassen in finanzieller Hinsicht nicht über eine ähnliche Autonomie und Gestaltungsfreiheit, wie sie Privaten zusteht. Die Parteistellung der Krankenkassen, welche nicht Adressaten der Verfügung waren, mit welcher das Eidg. Departement des Innern der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Art. 1 Abs. 1 KVG in acht Kantonen entzog, wird demzufolge verneint. Verfügung; Beschwerde; Visana; Partei; Krankenversicherung; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Parteistellung; Versicherer; Departement; Anträge; Soziale; Eidg; Interesse; Kantonen; Departements; Obligatorische; Sozialen; Bewilligung; Krankenkasse; Autonomie; Departementsverfügung; Versicherungsgericht; Akteneinsicht; Gewährung; Durchführungsorgan; Aufhebung; Beschwerdeinstanz; Bundesamtliche; Krankenkassen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5572/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Beschwerde; Beschwerdeführer; Dienst; Zivildienst; Vorinstanz; Zulassung; Gesuch; Vorliegen; Marschbefehl; Vorliegende; Wiedereinteilung; Vernehmlassung; Armee; Kommando; Rekrutenschule; Ausbildung; Vorliegenden; Angefochten; Zulassungsverfügung; Vorsorglich; Marschbefehls; Vorsorgliche; Gültigkeit; Festzustellen; Antritt:; Beschwerdeführers; Verfügung; IVm; Massnahme; Stellung
B-4149/2021Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Zivildienst; ärztliche; Vorinstanz; Untersuchung; Vertrauensärztlich; Regionalzentrum; ärztlichen; Vertrauensärztliche; Verfügung; Gesuch; Vertrauensärztlichen; Recht; Person; Zivildienstpflichtige; Bundesverwaltungsgericht; Entlassung; Vorzeitige; Partei; E-Mail; Urteil; Beschwerdeführers; Beurteilung; Parteien; Gesundheitlich; Einzutreten; Mitwirkung; Aufgebot
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