Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird.
AHV-Nummer9191 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6966/2018 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Physiotherapeut; Steuer; MWSTG; übung; Bundes; Leistung; Beruf; Recht; Beschwerdeführerin; Person; Urteil; Vorinstanz; Heilbehandlung; Berufs; Mehrwertsteuer; Gesundheit; Physiotherapeutin; Leistungen; Bewilligung; MWSTV; Kanton; Physiotherapeuten; Personen; Selbständig; Heilbehandlungen; Berufsausübung; Ausübung; Sinne |