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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 47 VVG vom 2022

Art. 47 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 47

Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbe­dungen wird.

AHV-Nummer91

91 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6966/2018MehrwertsteuerBeschwerde; Physiotherapeut; Steuer; MWSTG; übung; Bundes; Leistung; Beruf; Recht; Beschwerdeführerin; Person; Urteil; Vorinstanz; Heilbehandlung; Berufs; Mehrwertsteuer; Gesundheit; Physiotherapeutin; Leistungen; Bewilligung; MWSTV; Kanton; Physiotherapeuten; Personen; Selbständig; Heilbehandlungen; Berufsausübung; Ausübung; Sinne
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