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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 47 VRV vom 2021

Art. 47 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn

(Art. 49 Abs. 2 SVG)

1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.

2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.1

3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.2

4 ...3

5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.

6 ...4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Gefahren; Unfall; Fahrzeug; Fahrradweg; Strasse; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; Täter; -strasse; Verkehr; Wäre; Recht; Körper; Vorinstanz; Aufgr; Geschwindigkeit; Verletzung; Urteil; Zeuge; Erfolg
ZHUE180055NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Verhalte; Strassen; Fahrzeug; Verhalten; Parkplatz; Staatsanwaltschaft; Aufmerksamkeit; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Verhalten; Verkehr; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Befand; Fuhr; Zeitpunkt; Sorgfaltspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2016/2Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR Fussgänger; Rekurrent; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Recht; Strasse; Verwaltungs; Recht; Verkehr; Schwere; Verfahren; Widerhandlung; Rekurrenten; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Strassenverkehrs; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregel; Verfügung; Richter; Entscheid; Fahrzeug; Führerausweis; Gefahr; Gefährdung; Sicht
SGIV-2011/128Entscheid Art. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 12a, Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV (SR 741.51); Rekurrent; Verkehrs; Kontrollfahrt; Verkehrsexperte; Verkehr; Entscheid; Verkehrsexperten; Bericht; Fahrzeug; Rekurrenten; Strasse; Recht; Vorinstanz; Verkehrs; Rekurs;Begründung; Verfügung; ärztlich; Medizinisch; Strassen; Geschwindigkeit; Autobahn; Situation; Fussgänger; Medizinische; Vortritt; Fahreignung; Feststellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Verkehrsinsel; Fahrzeug; Strasse; Unterteilt; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Unterteilten; Strassen; Verkehrsregelung; Aufmerksamkeit; Übergangs; überqueren; Vorinstanz; Fahrbahn; Rechtzeitig; Anhalten; Anzeichen; Sind; Beschwerde; Fahrzeuglenker; Verhalten; Trottoir; Betreten
121 V 40Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen. Arbeit; Unfall; Recht; Übereinkommen; Versicherung; Leistungskürzung; Abkommen; Kürzung; Schweiz; Übereinkommens; International; Versicherungsgericht; Eidg; Beschwerde; Internationale; Grobfahrlässig; Wegunfälle; Unfallversicherung; Unfälle; Internationalen; Beschwerdeführer; Urteil; Rechtsprechung; Gekürzt; Arbeitsunfall; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Müsse; Arbeitsweg; Arbeitsunfällen; Berufskrankheit
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