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Code pénal suisse (CPS)

Art. 47 CPS de 2022

Art. 47 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 47

1 Le juge fixe la peine d’après la culpabilité de l’auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l’effet de la peine sur son avenir.

2 La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l’acte, par les motivations et les buts de l’auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220483Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Ehefrau; Notstand; Geschwindigkeit; Gericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Staatsanwalt; Winterthur; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Verteidigung; Vorinstanz; Täter; Amtlich; Aufgr; Verletzung; Amtliche; Spital; Busse; überschreitung; Sinne
ZHUE220050EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Richt; Äusserungen; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Ehrverletzend; Ehrverletzende; Aussage; Beschwerdegegners; Barschaft; Seitig; Parteien; Gericht; Einstellung; Ehrverletzenden; Beschwerdeführers; Recht; Akten; Beschimpfung; Konflikt; Schüler; Wiederholt; Werden; Relativ; Angeblich; Aussagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/74Entscheid Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die "Spesen" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/ Steuer; Spesen; Steuer; Schuldig; Angeschuldigte; Einkünfte; Angeschuldigten; Veranlagung; Busse; Steuerhinterziehung; Selbständig; Steuerbar; Verschulden; Trainer; Bescheid; Anklage; Vergütung; Hinterzogen; Nebenerwerb; Höhe; Deklariert; Staat; Nebenerwerbstätigkeit; Hinterzogenen; Tatbestand; Zumessung; Hinweis; Spieler; Einsprache; Worden
LU2Q4 19 13Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.Schuldig; Beschuldigte; Pferd; Beil; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Zeuge; Beweis; Recht; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; Gericht; Anklage; Tiere; Verletzt; Schlage; Spore; Person; Geldstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 145 (6B_1132/2016)Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB; Strafzumessung und Gesamtstrafe. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (E. 8.2.3). Eine Straferhöhung wegen "Missbrauch des Gastrechts" verletzt Bundesrecht. Ebenso wenig darf straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter, sei er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe erhält (E. 8.3.2). Beschwerde; Organisation; Beschwerdeführer; Höchststrafe; Schweiz; Kriminelle; Kriminellen; Bundes; Vorinstanz; Ausländer; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Förderung; Rechtswidrigen; Aufenthalts; Droht; Gastrecht; Kumulationsprinzip; Zumessung; Erhöhend; Taten; Täter; Entscheid; Höchstmass; Ersucht; Beträgt; Teilweise; Ausländergesetz; Bundesstrafgericht; Widerhandlungen
136 IV 55 (6B_238/2009)Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 50 StGB; Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat er (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfange sich diese verschuldensmindernd auswirkt (E. 5.5 und 5.6). Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8). Schuld; Schuldfähigkeit; Verschulden; Minderung; Verminderung; Schwere; Recht; Rahmen; Ordentliche; Vermindert; Beschwerde; Täter; Urteil; Verminderte; Ordentlichen; Richter; Umstände; Zumessung; Rahmens; Vorinstanz; Milde; Reduktion; Rechtsprechung; Tatverschulden; Hinweis; Objektiv; Beschwerdegegnerin; Verschuldens; Ermessen; Schweres

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2932/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Handlung; Verwerflich; Bundesverwaltungsgericht; Befehl; Verwerfliche; Beschwerdeführers; Flüchtling; Sozialhilfe; Asylwiderruf; Vorinstanz; Handlungen; Schweiz; Verfügung; Begangen; Drohung; Mehrfache; Verfahren; Kredit; Tatbegehung; Übertretung; Taten; Bestraft; Sozialhilfebehörde; Verwerflichen
D-1972/2009Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Schweiz; Urteil; Recht; Aufhebung; Taliban; Vollzug; Verhalten; Verfügung; Gewalt; Familie; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Afghanistan; Interesse; Krieg; Erheblich; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Ausländer; Anstalt; Bezirksgericht; Worden; Schuld; Heimat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche
RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WIPRÄCHTIGER, KELLERBasler Kommentar, 3. Aufl.3013
WIPRÄCHTIGER, KELLERBasler Kommentar Strafrecht I2019
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