Art. 47 CPM dal 2021
Art. 47
1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches65 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.
2 Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
3 Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.
65 SR 311.0
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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