E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 47 MStG vom 2020

Art. 47 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 47

Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56-65) sind anwendbar.

2 Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

3 Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.


1 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz