Art. 47 MStG vom 2020
Art. 47
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56-65) sind anwendbar.
2 Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
3 Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.
1 SR 311.0
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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