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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 47 LEI de 2022

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Art. 47

Délai pour le regroupement familial

1 Le regroupement familial doit être demandé dans les cinq ans. Pour les enfants de plus de 12 ans, le regroupement doit intervenir dans un délai de 12 mois.

2 Ces délais ne s’appliquent pas au regroupement familial visé à l’art. 42, al. 2.

3 Les délais commencent à courir:

a.
pour les membres de la famille des ressortissants suisses visés à l’art. 42, al. 1, au moment de leur entrée en Suisse ou de l’établissement du lien familial;
b.
pour les membres de la famille d’étrangers, lors de l’octroi de l’auto­risation de séjour ou d’établissement ou lors de l’établissement du lien familial.

4 Passé ce délai, le regroupement familial différé n’est autorisé que pour des raisons familiales majeures. Si nécessaire, les enfants de plus de 14 ans sont entendus.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Amtlich; Landes; Amtliche; Härtefall; Sinne; Schweiz; Landesverweis; Gericht; Landesverweisung; Versuchten; Freiheit; Verwiesen; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Täter; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Gerichtskasse; Kantons; Diebstahls; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Recht; Kinds; Fristen; Eltern; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Rekurs; Aufenthaltsbewilligung; Hinweis; Kammer; Erteilung; Beschwerdeführers; Verfahren; Juni; Zugsfrist; August; Türkei; Anerkennung; Kindsmutter; Kanton; Vater; Niederlassungsbewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden
145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). Droit; Consid; Fédéral; Familial; Tribunal; Arrêt; Cours; Regroupement; Enfant; Recours; Autorisation; Séjour; Suisse; Demande; Procédure; Jurisprudence; Majeur; Recourant; Parent; Recourante; Principe; Moment; D'une; Fondé; Administratif; Matière; Contre; L'arrêt; Respect
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