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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 47 KVG vom 2023

Art. 47 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 47

Fehlen eines Tarifvertrages

1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.

2 Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.142

3 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU5V 19 339Die Verfahrensregeln des ATSG sind grundsätzlich nicht zugeschnitten auf Streitigkeiten betreffend Restkostenfinanzierung zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern. Aufgrund des expliziten Verweises in § 17 Abs. 3 BPG fällt die Prüfung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinwesens (welchem gemäss § 16 Satz 2 BPG im Zusammenhang mit der Restkostenfinanzierung die Stellung eines Versicherungsträgers zukommt) gleichwohl in die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts (E. 1.2 f.). Zu begrüssen wäre indessen die Schaffung eines gesonderten Überprüfungs- oder Schlichtungsverfahrens analog der Regelung von Art. 47 KVG (E.1.4).Leistungserbringer; Restfinanzierung; Beschwerde; Pflegeheim; Kanton; Luzern; Gemeinde; Streitigkeit; Parteien; Pflegekosten; Zusammenhang; Versicherungsträger; Streitigkeiten; Leistungserbringern; Kantonsgericht; Regelung; Bestimmungen; Zuständig; Vollkostentarif; Stadt; Gemeinden; Restfinanzierungsbeitrag; Vertraglich; Person; Gesetzgeber; Luzern; Kantonale; Fall; Restfinanzierungspflichtigen; Krankenpflege
GRS 2019 140Versicherungsleistungen nach UVGBeschwerde; Pflege; Leistung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Gemäss; Erbringe; Januar; Person; Medizinisch; Sprach; Beigeladene; Zugelassen; Versichert; Medizinische; Leistungserbringer; Pflegeleistung; Versicherte; Unfall; Pflegeleistungen; Zugelassene; Bg-act; Einsprache; Leistungen; Tarifvertrag; Verfügung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER
141 V 206Art. 41 Abs. 1bis, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 5 KVG; ausserkantonale Wahlbehandlung. Die ausserkantonale Wahlbehandlung ist unter dem seit 1. Januar 2009 geltenden Recht (Spitalfinanzierung) der Grundversorgung zuzurechnen und als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu qualifizieren. Als solche untersteht sie insofern dem Tarifschutz, als dafür höchstens der KVG-Tarif des Leistungserbringers verrechnet werden darf (E. 3.3). Tarif; Kantonale; Spital; Leistung; Ausserkantonale; Wahlbehandlung; Klinik; Wohnkanton; Beschwerde; Tarifs; Tarifschutz; Recht; Patienten; Leistungserbringer; Behandlung; Kanton; Krankenkasse; Wohnkantons; Vergütung; Rechnung; Pflichtleistung; Stationär; Bundesgericht; Klage; Leistungen; KVG-Tarif; Wortlaut; Abteilung; Spitalfinanzierung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2289/2020Tarife der SpitälerBeschwerde; Beschluss; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Ziffer; Partei; Parteien; Verfahren; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; Beschwerdegegnerin; Beilage; Angefochten; Kantons; Dispositiv-Ziffer; BVGer-act; Spital; Verfahrenskosten; Kostenvorschuss; Standslosigkeit; Angefochtene; Wiedererwägung; Folgend:; Eingabe; Gerichtsurkunde; Regierungsrat; Luzern
C-1319/2018Tarife der SpitälerTarif; Benchmark; Beschwerde; Vorinstanz; Marking; Kranken; Spitäler; Spital; Benchmarking; Daten; Urteil; Verfahren; Recht; Tarifsuisse; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Fallkosten; Tariffestsetzung; Kantons; Basisfallwert; Setze; Gruppe; Partei; Perzentil; Krankenversicherer; Verein; Entscheid; Festgesetzt
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