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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 47 BV vom 2022

Art. 47 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 47

Eigenständigkeit der Kantone

1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisa­tionsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2007.12Reingewinn, Einkauf in PensionskasseArbeitgeber; Vorsorge; Einkauf; Beiträge; Arbeitnehmer; Versicherung; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Person; Obligatorisch; Steueramt; Zahlung; Urteil; Rekurrentin; Einkaufs; Steuerbar; Freiwillige; Recht; Arbeitgebers; Arbeitgebern; Leistung; Abzug; Rekurs; Brief; Geschäftsmässig; Bestimmungen; Obligatorischen; Beiträgen
SGEL 2019/24Entscheid Art. 58 ATSG. Örtliche Zuständigkeit. Anwendbares Recht. Anwendbares Verfahrensrecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2019, EL 2019/24). Kanton; Beschwerde; Kantons; Versicherungsgericht; Sprach; Franken; Einsprache; Galler; Gallen; Einspracheentscheid; Stelle; Kantonale; Rechts; Führe; Ergänzungsleistung; Durchführungsstelle; Zürcher; Materiell; Wohnsitz; Beschwerdeführerin; Anwendung; Kantonalen; Zürich; Würde; Eigene; Verfügung; Spreche; Entscheid; Angefochten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00030Berufliche VorsorgeVorsorge; Obligatorische; Beiträge; Obligatorischen; Berufliche; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Satzbestimmend; Rekurs; Kadervorsorge; Ermessen; Reglement; Verwaltungsgericht; Rekurskommission; Person; Geleisteten; Steuerbaren; Beruflichen; Abzug; Entscheid; Arbeitgeber; Pflichtigen; Gericht; Bereich; Recht; überobligatorische; Kammer; Wonach; überobligatorischen; Kaderversicherung
SGEL 2019/28Entscheid Art. 58 ATSG. Örtliche Zuständigkeit. Anwendbares Recht. Anwendbares Verfahrensrecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2019, EL 2019/28). Kanton; Recht; Kantons; Versicherungsgericht; Galler; Beschwerde; Thurgau; Ergänzungsleistung; Einsprache; Gallen; Einspracheentscheid; Verfügung; EL-act; Anspruch; Rente; Bundes; Thurgauer; Beschwerdegegnerin; Durchführungsstelle; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungs; Materiell; Franken; Wohnsitz; EL-Durchführungsstelle; Wechselkurs; Zuständigkeit; Angefochten; EL-Bezüger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 240Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Recht; Behörde; Partei; Beschwerde; Kanton; Beschwerdeführer; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Rechtlich; Tierschutz; Kantone; Organ; Prozess; Rechts; Staat; Organisation; Verfahren; Aufsicht; Verein; Staats; Beschwerdeführers; Behördenbegriff; Bundesrecht; Private; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Bundesgesetz
142 V 129 (9C_889/2014)Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3). Vorsorge; Leistung; Leistungen; Reglement; Finanzierung; Vorsorgestiftung; Austritt; Alter; Austritts; Beiträge; Deckung; Austrittsleistung; Temporäre; Deckungskapital; Arbeitgeber; Finanziert; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Temporären; Pensionskasse; Rückstellungen; Überbrückung; Barwert; Planmässig; Reglementarische; Überbrückungsrente; Höhe; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Alter; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Stimmung; Personen; Berufliche; Reglement; Erlassene; Hinterlassene; Urteil; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Reglementarisch; Arbeitgeber; Obligatorisch; Obligatorische; Sanierung
A-95/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Arbeitgeber; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Arbeitgeberbeitragsreserve; Beschwerdeführerin; Vorsorge; Verwendung; Wendungsverzicht; Verwendungsverzicht; Unterdeckung; Stiftung; Rentner; Vorinstanz; Arbeitgeberbeitragsreserven; Recht; Teilliquidation; Verfahren; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Verfügung; Angefochten; Gesamtliquidation; Angefochtene; Bilanz; Berufliche; Liquidation; übertragen; Vorliegen
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