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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 47 ArG vom 2021

Art. 47 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 471Bekanntgabe des Stunden-plans und der Arbeitszeitbewilligungen

Bekanntgabe des Stunden-plans und der Arbeitszeitbewilligungen

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:

a.
den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie
b.
die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.

2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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