Art. 47 ArG vom 2021
Art. 471Bekanntgabe des Stunden-plans und der Arbeitszeitbewilligungen
Bekanntgabe des Stunden-plans und der Arbeitszeitbewilligungen
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:
- a.
- den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie
- b.
- die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.
2 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.