Art. 47 LPGA de 2021
Art. 47 Consultation du dossier
1 Ont le droit de consulter le dossier, dans la mesure où les intérêts privés prépondérants sont sauvegardés:
- a.
- l’assuré, pour les données qui le concernent;
- b.
- les parties, s’agissant des données qui leur sont nécessaires pour exercer un droit ou remplir une obligation qui découle d’une loi sur les assurances sociales ou pour faire valoir un moyen de droit contre une décision fondée sur cette même loi;
- c.
- les autorités habilitées à statuer sur les recours contre des décisions fondées sur une loi sur les assurances sociales, pour les données nécessaires à l’accomplissement de cette tâche;
- d.
- le tiers responsable et son assureur, pour les données qui leur sont nécessaires pour se déterminer sur une prétention récursoire de l’assurance sociale concernée.
2 S’il s’agit de données sur la santé dont la communication pourrait entraîner une atteinte à la santé de la personne autorisée à consulter le dossier, celle-ci peut être tenue de désigner un médecin qui les lui communiquera.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2019/12 | Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Schreiben; Pflegekosten; Sprach; Führe; Einsprache; Anspruch; Beschwerdeführerin; Dezember; August; Pflegefinanzierung; Januar; Alters; Stellt; Anmeldung; Altersheim; Erfahren; Stelle; Verfügung; Kanton; Gestellt; Möglich; Rückwirkend; Einspracheentscheid; Antrag; Geltend |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Dezember; Stellt; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Sicherte; September; Kausal; Rechts; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; November; Versicherte; ärztliche; Leistungspflicht; Schreiben; Rechten; Arbeit; Sprach; Versicherungsleistungen; Führt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2019/12 | Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Beschwerdeführerin; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Kanton; Verfügung; Rückwirkend; Akten; Einspracheentscheid; Antrag; Korrespondenz; Person; Pflegestufe; Heimrechnungen; Begründung; Informiert; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Kopie; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Zugestellt; Orientierungskopie; Restfinanzierung |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Kausal; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; ärztliche; Rechten; Leistungspflicht; Arbeit; Versicherungsleistungen; Medial; Osteochondrale; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Medialen; Pract; Knorpel; Einsprache; Status |