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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 47 LStrl dal 2021

Art. 47 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 47

1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.

2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:

a.
Staats- und Gemeindepersonal;
b.
Behördenmitgliedern;
c.
Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220221Versuchter Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Amtlich; Landes; Amtliche; Härtefall; Sinne; Schweiz; Landesverweis; Gericht; Landesverweisung; Versuchten; Freiheit; Verwiesen; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Täter; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Gerichtskasse; Kantons; Diebstahls; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
ZHVB.2019.00298Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Schweiz; Dispositiv-ZiffI; Recht; Kinds; Fristen; Eltern; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Rekurs; Aufenthaltsbewilligung; Hinweis; Kammer; Erteilung; Beschwerdeführers; Verfahren; Juni; Zugsfrist; August; Türkei; Anerkennung; Kindsmutter; Kanton; Vater; Niederlassungsbewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden
145 I 227 (2C_920/2018)Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 43 und Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Familiennachzug; Kinder; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; aktuelles Interesse. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Nachzugsgesuch eines Kindes, das während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familiennachzug gemäss AIG - der den Zugang zum Bundesgericht öffnet - hängen von der Bewilligungserteilung an den nachziehenden Elternteil ab. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2). Ein Anspruch auf Familiennachzug kann aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (E. 3). Gründe für eine Praxisänderung liegen nicht vor. Es sind aber Ausnahmesituationen denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen (E. 4-6). Droit; Consid; Fédéral; Familial; Tribunal; Arrêt; Cours; Regroupement; Enfant; Recours; Autorisation; Séjour; Suisse; Demande; Procédure; Jurisprudence; Majeur; Recourant; Parent; Recourante; Principe; Moment; D'une; Fondé; Administratif; Matière; Contre; L'arrêt; Respect
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