B. Erbvertrag
1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | PZ-04-93 | die Erbengemeinschaft X., Rekursgegnerin | Erben; Nigung; Scheinigung; Erbbescheinigung; Vertrag; Kreis; Erbvertrag; Tament; Testament; Verfügung; Nachlass; Erbin; Kreispräsident; Eheleute; Rekurs; Gültig; Erbenvertreter; Gesetzliche; Karrer; Vertrag; Kantonsgericht; Erbschaft; Richtspräsident; Setzlichen; Denten; Gesetzlichen; Urkunde |