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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 468 ZGB vom 2021

Art. 468 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 4681B. Erbvertrag

B. Erbvertrag

1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.

2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 468 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-04-93die Erbengemeinschaft X., RekursgegnerinErben; Nigung; Scheinigung; Erbbescheinigung; Vertrag; Kreis; Erbvertrag; Tament; Testament; Verfügung; Nachlass; Erbin; Kreispräsident; Eheleute; Rekurs; Gültig; Erbenvertreter; Gesetzliche; Karrer; Vertrag; Kantonsgericht; Erbschaft; Richtspräsident; Setzlichen; Denten; Gesetzlichen; Urkunde
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